Geschäftsbedingungen der Travel Team Thailand GmbH & Co. KG
Liebe Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen
Ihnen als Kunden und uns, Travel Team Thailand GmbH & Co. KG – (im weiteren als Travel
Team bezeichnet) als Reisevermittler zustande kommenden
Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Die Bestimmungen
finden keine Anwendung auf Verträge und Buchungen, die wir Ihnen als
Reiseveranstalter anbieten, die hier zur Anwendung kommenden Allgemeinen
Reisebedingungen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
1. Vertragsabschluss, Anzuwendendes Recht
1.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten
Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages kommt zwischen dem Kunden und
Travel Team der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag
zustande.
1.2 Wird der Auftrag auf elektronischen Weg (Email, Internet) erteilt, so
bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der
Annahme des Vermittlungsauftrages dar.
1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers
ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, aus dem Einzelfall (vor allem zu Art und Umfang des
Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen
Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631
ff BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der
vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers,
Auskünfte, Hinweise
2.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers
besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen. In der Vornahme der zur
Durchführung des Vermittlungsauftrages notwendigen Handlungen entsprechend dem
Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung
der Buchung, vor allem der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht von
dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen direkt dem Kunden übermittelt werden.
2.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden
abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die
Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem Reisevermittler
nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine
Entscheidung zu erfragen.
2.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im
Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige
Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
2.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
2.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß §
676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen
wurde.
2.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet,
den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln
und/oder anzubieten
3. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich
Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
3.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über
Einreise- und Visa Bestimmungen. Soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender
Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.
3.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht
nur dann, wenn besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände
einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden
Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem
Kunden vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.
3.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten
Informationspflicht kann der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis oder
Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche
Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z.B.
Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
3.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reise-Vermittlers beschränken sich auf
die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen,
insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der
Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften. Konsulate oder
Tourismusämter.
3.5 Eine spezielle Nachtforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne
ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann
seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die
Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden
Informationsstellen verweist.
3.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information
über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, sowie bzgl.
gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner
Mitreisenden.
3.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet, dem Kunden darüber zu informieren, ob
die von ihm vermittelten Reiseleistungen ein Reiserücktrittkostenversicherung
enthalten, bzw. die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen besteht.
3.8 Eine weitergehende Verpflichtung bzgl. des Umfangs, den Deckungsschutz und
den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit
diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine
Informationspflicht des Reisevermittlers vor allem soweit nicht, als sich der
Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der
vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die
Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
3.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen, für die Reisedurchführung nötigen
Dokumente ist der Reisevermittler ohne besonderen, ausdrücklichen Auftrag nicht
verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrags kann der
Reisevermittler ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden
Aufwendungen, insb. Für Telekommunikationskosten und – in Eilfällen – den Kosten
von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Der
Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese
vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende
Vergütung geschuldet war.
3.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen
Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die
Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom ihm
schuldhaft verursacht oder mit verursacht worden sind.
4. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugscheinen bestimmter
Linienflugverkehrsgesellschaften
4.1 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler als
Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen
Fluggesellschaft tätig.
4.2 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bzgl.
der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige schuldhafte Verletzung seiner
Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt
4.3 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bzgl. Steuern
und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Brutto
Endpreise und beinhalten eine vom Reisevermittler kalkulierte Vergütung seiner
Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des
Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme kann der Reisevermittler hierfür die
von der Fluggesellschaft geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein im
Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern.
4.4 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des
Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte
beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Eine für diese
Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an den
Reisevermittler ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu zahlenden Preis.
5 Aufwendungen, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen
entsprechend den reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu
verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame
Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der
Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des $
651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen) erheben, wenn
insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem
Reisevermittler, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und
Reisevermittler, in gesetzlicher Weise entspricht, ist der Reisevermittler
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den preis der vermittelten Leistung ganz
oder teilweise für den Kunden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür
Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheines
gemäß § 651k BGB geschieht.
5.3 Die Regelung in Ziffer 4.2 gilt entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete
Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
5.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstandenen
Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen
nach für erforderlich halten durfte.5.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf
Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf
den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den
vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4.2 und 4.3 erfolgt sind.
5.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden
kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht
im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass
für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von
Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden
ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für
die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
5.7 Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden
bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch sichtbaren Aushang
von Preislisten in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers und einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers
hierauf getroffen werden kann.'
6. Reiseunterlagen
6.1 Sowohl den Kunden, als auch den Reisevermittler trifft
die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens,
die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine
und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere
auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu
überprüfen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare
Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten
unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann
eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezgl. eines hieraus dem
Kunden entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
Schadenminderungspflicht ($ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen
sein.
7 Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des
Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
7.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung
von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die
Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung aller Informationen und
Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die
Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
7.2. Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur entgegen Nahme und/oder
Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht.
Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung frist wahrender
Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim
Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter
Fristversäumnisse.
7.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Reiseunternehmen besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur
Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltender
Fristen oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen.
8 Haftung des Reisevermittlers
8.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende
vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden
übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch
des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
8.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der
Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel
der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im
Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung
mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechend dem gesetzlichen Begriff
der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit der Reisevermittler gem. § 651a Abs.
2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener
Verantwortung zu erbringen.
8.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften
Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen
unberührt.
8.4 Soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht
vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers betrifft, ist dessen Haftung
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt
9 Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen
des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der
Beratungs- und /oder Vermittlungsleistung des Reisevermittlers hat der Kunde
innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die
Schriftform empfohlen.
9.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten
Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten),
jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche
gegen den Reisevermittler begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
9.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber
den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten
oder erbracht haben.
9.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen,
wenn diese unverschuldet unterblieb.
10 Verjährung
10.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler,
gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden
aus unerlaubter Handlung verjähren in einem jahr
10.2 Die Verjährung beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der
vermittelten Reiseleistung, bei mehreren, unmittelbar auf einander folgenden
oder in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungen mit dem Ende der letzten
vermittelten Leistung.
10.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über
geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reisevermittler die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11 Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler findet ausschließlich deutsches
recht Anwendung11.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz
verklagen
11.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.
11.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus
vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler anzuwenden
sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder, b) wenn und insoweit auf
den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als
die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Allgemeine Reisebedingungen Travel Team Thailand GmbH & Co. KG
Diese Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) regeln die Geschäftsbeziehungen
zwischen Travel Team Thailand GmbH & Co. KG (im folgenden Travel Team genannt) und den
Kunden soweit Travel Team als Reiseveranstalter tätig wird. Tritt Travel
Team nur als Reisevermittler auf, so gelten die Reisebedingungen des
jeweils vermittelten Reiseveranstalters, sowie unsere Geschäftsbedingungen als
Reisevermittler, die Sie weiter oben auf diese Seite finden.
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des
Kunden
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen des gebuchten Reiseveranstalters für die jeweilige Reise soweit
diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er
die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, soweit er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für
die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung
erklärt.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder
per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung)
durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden
eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für
den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden
Internetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum
Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind
angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der
Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes
unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen"
bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons
"zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das
Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung
(Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des
Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und
telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons
"zahlungspflichtig buchen" durch entsprechende unmittelbare Darstellung der
Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung
dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über
den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die
Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten.
Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der
Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
2. Bezahlung
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen,
wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 25 %
des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise
nicht mehr aus dem in Ziffer 8genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Derer Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
4.2. Travel Team behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, in dem
Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die Umstände, die zur Erhöhung führen,
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Über eine nachträgliche Änderung
des Reisepreises wird Travel Team den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen.
Eine Preiserhöhung nur bis zum 21.Tag vor Reiseantritt möglich. Preiserhöhungen
danach sind nicht zulässig.
4.3 Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn Travel Team in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Diese Rechte hat der Kunde unverzüglich nach der Erklärung seitens Travel Team
über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung Travel Team gegenüber
geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /
Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der
vorstehend /nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über
ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann
der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder
ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum
Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des
Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechne
a) Gruppenreisen:
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises min. € 100,- pro Person
vom 44. – 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
vom 29. – 20. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
vom 19. – 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
13 Tage bis Reiseantritt 80 % des Reisepreises
Bei Nichtantritt der Reise: ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte
Reisepreis zu zahlen
b) Flugpauschalreisen und Sportprogramme:
bis zum 30. Tag: vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises min. € 100,- pro Person
vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
vom 21. – 15. Tag: vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
vom 14. – 04. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
3 Tage bis Reiseantritt 90 % des Reisepreises
Bei kurzfristigen Buchungen, sowie u.a. wenn Linienflüge im Rahmen der
Pauschalreise gebucht werden, kann es zu deutlich höheren Stornosätzen kommen,
da Flug-Sondertarife in den meisten Fällen nicht umbuchbar oder erstattbar sind
und somit zum vollen Preis auch in Falle einer Stornierung berechnet werden
müssen
c) Yacht- und Bootscharter, Ferienwohnungen und -häuser
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
vom 44. – 31. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
vom 30. – 7. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
vom 6. Tag – bis Reiseantritt 90 % des Reisepreises
bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte
Reisepreis zu zahlen
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter
nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer
zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziel, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht
nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der
Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt
pro Reisenden erheben.
a) Gruppenreisen:
bis zum 95. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
b) Flugreisen und Sportprogrammen
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
c) Yacht-, Bootscharter und Ferienwohnungen und -häuser
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt € 200,- pro Person oder Objekt
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
7.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm
ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm
zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert
sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der
Reiseausschreibung verweist.
8.2. Ein Rücktritt ist spätestens am ... Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt
dem Kunden gegenüber zu erklären
8.3. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.4. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf
den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von
den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Mitwirkungspflichten des Reisenden
10.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen
aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies
schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen
unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am
Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an
dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw.
des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit
den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
10.3. Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in
§ 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem
Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden
gerechtfertigt wird.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
10.5. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der
Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.)
der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der
Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.6. Reiseunterlagen
10.7. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht
innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
11.2.
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass
sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des
Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung
12.1. Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der Reise geltend zu machen.
12.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die
Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter
der nachfolgend/vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen.
12.4. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist.
12.5. Die Frist aus 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer
10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3
und 4 BGB geltend gemacht werden Ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
13. Verjährung
13.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis
f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem
Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag
des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder
einem
Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den
Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen
der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss erden Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel
informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird.
Die „Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index
en.htm
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon
ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie
das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der
Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt
hat.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge. .
17. Gerichtsstand
17.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter Travel Team
ausschließlich an dessen Firmensitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalter
gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
Travel Team Thailand GmbH & Co. KG
Gärtnerstr. 48
D-20253 Hamburg